Artikel 26 VO (EG) 2006/1083

Verabschiedung und Überarbeitung

Die Kommission schlägt nach enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 25 dieser Verordnung vor. Die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft werden bis zum 1. Februar 2007 gemäß dem in Artikel 161 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassen. Die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft können nach enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren einer Halbzeitbewertung unterzogen werden, wenn dies erforderlich ist, um wesentlichen Änderungen bei den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Die Halbzeitüberprüfung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft erlegt den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Überprüfung der operationellen Programme oder ihrer jeweiligen nationalen strategischen Rahmenpläne auf.

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