Artikel 27 VO (EG) 2006/1083

Inhalt

(1) Jeder Mitgliedstaat legt einen nationalen strategischen Rahmenplan vor, mit dem die Kohärenz zwischen den Interventionen der Fonds und den strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft gewährleistet und der Zusammenhang zwischen den Prioritäten der Gemeinschaft einerseits und seinem nationalen Reformprogramm andererseits aufgezeigt wird.

(2) Jeder nationale strategische Rahmenplan stellt einen Bezugsrahmen für die Vorbereitung der Programmplanung der Fonds dar.

(3) Der nationale strategische Rahmenplan deckt die Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” ab. Er kann auf Wunsch eines Mitgliedstaats und unbeschadet künftiger Entscheidungen anderer betroffener Mitgliedstaaten auch das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” einschließen.

(4) Der nationale strategische Rahmenplan umfasst die folgenden Bestandteile:

a)
eine Analyse des Entwicklungsgefälles, des Entwicklungsrückstands und des Entwicklungspotenzials unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklungen der europäischen Wirtschaft und der Weltwirtschaft;
b)
die aufgrund dieser Analyse gewählte Strategie, einschließlich der thematischen und territorialen Prioritäten. Gegebenenfalls gehören zu diesen Prioritäten auch Aktionen für die nachhaltige Stadtentwicklung und zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sowie der Gebiete, die von der Fischerei abhängig sind;
c)
die Liste der operationellen Programme für die Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” ;
d)
eine Beschreibung des Beitrags, den die Ausgaben für die Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” zur Umsetzung der EU-Prioritäten „Förderung der Wettbewerbsfähigkeit” und „Schaffung von Arbeitsplätzen” und insbesondere zur Erreichung der Ziele der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (20052008) gemäß Artikel 9 Absatz 3 leisten;
e)
die indikative jährliche Mittelzuweisung je Programm aus den einzelnen Fonds;
f)
ausschließlich für die unter das Ziel „Konvergenz” fallenden Regionen:

i)
die Aktionen zur Verbesserung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats,
ii)
den im Rahmen des ELER und des EFF vorgesehenen jährlichen Gesamtbetrag,
iii)
die erforderlichen Angaben für die Ex-ante-Überprüfung der Einhaltung des Zusätzlichkeitsprinzips gemäß Artikel 15;

g)
für Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 in Frage kommen, Angaben zu den Mechanismen, mit denen die Koordinierung zwischen den operationellen Programmen untereinander und zwischen den operationellen Programmen und dem ELER und dem EFF sichergestellt werden soll, und gegebenenfalls den Interventionen der EIB und anderen bestehenden Finanzinstrumenten.

(5) Darüber hinaus kann der nationale strategische Rahmenplan gegebenenfalls folgende Elemente enthalten:

a)
das Verfahren der Koordinierung zwischen der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft und den einschlägigen nationalen, sektoralen und regionalen Politiken des betreffenden Mitgliedstaats;
b)
für die nicht in Absatz 4 Buchstabe g genannten Mitgliedstaaten Angaben zu den Mechanismen, mit denen die Koordinierung zwischen den operationellen Programmen und zwischen diesen und dem ELER, dem EFF und den Interventionen der EIB und anderer bestehender Finanzinstrumente sichergestellt werden soll.

(6) Die im nationalen strategischen Rahmenplan enthaltenen Angaben tragen dem besonderen institutionellen Gefüge jedes Mitgliedstaats Rechnung.

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