Artikel 28 VO (EG) 2006/1083
Ausarbeitung und Genehmigung
(1) Der nationale strategische Rahmenplan wird vom Mitgliedstaat nach Anhörung der relevanten Partner gemäß Artikel 11 nach den seines Erachtens geeignetsten Verfahren und seinem institutionellen Gefüge ausgearbeitet. Er gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
Im Falle Kroatiens gilt der nationale strategische Rahmenplan für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum 31. Dezember 2013.
Der Mitgliedstaat erarbeitet den nationalen strategischen Rahmenplan in Absprache mit der Kommission, damit ein gemeinsamer Ansatz gewährleistet ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den nationalen strategischen Rahmenplan der Kommission innerhalb von fünf Monaten nach der Annahme der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft. Die Kommission nimmt die nationale Strategie und die vorrangigen Themen für die Intervention der Fonds zur Kenntnis und legt gegebenenfalls innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Rahmenplans Bemerkungen dazu vor.
Kroatien übermittelt seinen nationalen strategischen Rahmenplan der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Beitritts.
Die Mitgliedstaaten können den nationalen strategischen Rahmenplan und die operationellen Programme nach Artikel 32 gleichzeitig vorlegen.
(3) Vor dem Zeitpunkt der Annahme oder zum Zeitpunkt der Annahme der in Artikel 32 Absatz 5 genannten operationellen Programme entscheidet die Kommission nach Anhörung des Mitgliedstaats über
- a)
- die Liste der in Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c genannten operationellen Programme,
- b)
- die in Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe e genannte indikative jährliche Mittelzuweisung je Programm aus den einzelnen Fonds und
- c)
- für das Ziel „Konvergenz” die Höhe der Ausgaben zur Einhaltung des Zusätzlichkeitsprinzips gemäß Artikel 15 und die Maßnahmen, die zur Stärkung der Verwaltungseffizienz gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe f Ziffer i vorgesehen sind.
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