Artikel 29 VO (EG) 2006/1083

Strategieberichte der Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat nimmt erstmals im Jahr 2007 im jährlichen Durchführungsbericht über das nationale Reformprogramm ein kurzes Kapitel über den Beitrag auf, den die von den Fonds kofinanzierten operationellen Programme zur Umsetzung des nationalen Reformprogramms leisten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen spätestens Ende 2009 und 2012 einen kurzen Bericht mit folgenden Informationen zu dem jeweiligen Beitrag vor, den die von den Fonds kofinanzierten Programme leisten:

a)
Beitrag zur Umsetzung der im Vertrag festgelegten Ziele der Kohäsionspolitik,
b)
Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Fonds, wie sie in dieser Verordnung festgelegt sind,
c)
Beitrag zur Umsetzung der Prioritäten der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 25, wie sie in den Prioritäten des nationalen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 27 präzisiert sind, und
d)
Beitrag zur Erreichung des Ziels der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Ziele der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) gemäß Artikel 9 Absatz 3.

(3) Jeder Mitgliedstaat legt den Inhalt der Berichte gemäß Absatz 2 dahin gehend fest, dass er Aufschluss über Folgendes gibt:

a)
die sozioökonomische Lage und die Entwicklungstendenzen,
b)
erzielte Erfolge, Herausforderungen und Perspektiven im Hinblick auf die Umsetzung der vereinbarten Strategie und
c)
Beispiele für vorbildliche Verfahren.

(4) Die Bezugnahmen auf das nationale Reformprogramm in diesem Artikel stehen in Verbindung mit den integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) und gelten in gleicher Weise für vom Europäischen Rat festgelegtengleichwertige Leitlinien.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Kroatien.

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