Artikel 37 VO (EG) 2006/1083

Operationelle Programme für die Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung”

(1) Die operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz” sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” umfassen Folgendes:

a)
eine Analyse der Situation der förderfähigen Gebiete oder Sektoren in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll;
b)
eine Begründung der gewählten Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, auf den nationalen strategischen Rahmenplan sowie auf die Ergebnisse, die aufgrund der in Artikel 48 genannten Ex-ante-Bewertung zu erwarten sind;
c)
Angaben über die Prioritätsachsen und ihre spezifischen Ziele. Die Ziele werden unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Ergebnisindikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es ermöglichen, die Fortschritte gegenüber der Ausgangssituation und die Erreichung der Ziele der Prioritätsachse zu messen;
d)
informationshalber die vorläufige Aufschlüsselung der geplanten Verwendung der Beteiligung der Fonds am operationellen Programm nach Kategorien, entsprechend den von der Kommission nach dem in Artikels 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassenen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung;
e)
einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen:

i)
In der ersten Tabelle sind gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für jedes Jahr die vorgesehenen Höchstbeträge für die Beteiligung der einzelnen Fonds aufgeschlüsselt. In diesem Finanzierungsplan werden die vorgesehenen Mittel für die Regionen, die eine Übergangsunterstützung erhalten, innerhalb der jährlichen Gesamtbeteiligung der Strukturfonds gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung der Fonds muss mit dem geltenden Finanzrahmen vereinbar sein und die Degressivität gemäß Anhang II Nummer 6 berücksichtigen.
ii)
Die zweite Tabelle gibt für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm und für jede Prioritätsachse den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der nationalen Beiträge sowie den Beteiligungssatz der Fonds an. Bestehen die nationalen Beiträge gemäß Artikel 53 aus öffentlichen und privaten Ausgaben, wird in der Tabelle die vorläufige Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Komponenten angegeben. Bestehen die nationalen Beiträge gemäß Artikel 53 aus öffentlichen Ausgaben, wird in der Tabelle der Betrag der nationalen öffentlichen Beteiligung angegeben. Die Beteiligung der EIB und der anderen bestehenden Finanzierungsinstrumente wird informationshalber angegeben;

f)
gegebenenfalls Angaben zur Komplementarität mit den aus dem ELER und aus dem EFF finanzierten Maßnahmen;
g)
Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms, u. a.

i)
die Benennung aller in Artikel 59 genannten Stellen durch den Mitgliedstaat oder, falls der Mitgliedstaat sich für die Möglichkeit gemäß Artikel 74 entscheidet, die Benennung der anderen Stellen und Verfahren nach den in Artikel 74 vorgesehenen Modalitäten;
ii)
die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme;
iii)
Angaben über die für die Entgegennahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen zuständige Stelle sowie über die für die Zahlungen an die Begünstigten zuständige(n) Stelle(n);
iv)
die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung und die Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist;
v)
Angaben darüber, wie die Bekanntmachung der operationellen Programme und die Information über diese Programme gemäß Artikel 69 sichergestellt werden soll;
vi)
eine Beschreibung der zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat getroffenen Vereinbarungen über den Austausch elektronischer Daten, mit dem den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Zahlungen, Begleitung und Bewertung entsprochen wird;

h)
eine indikative Liste der Großprojekte im Sinne des Artikels 39, die voraussichtlich im Programmplanungszeitraum zwecks Genehmigung bei der Kommission eingereicht werden.

(2) Die aus dem EFRE und aus dem Kohäsionsfonds gemeinsam finanzierten operationellen Programme in den Bereichen Verkehr und Umwelt enthalten spezifische Prioritätsachsen für jeden Fonds und werden durch spezifische Mittelbindungen je Fonds finanziert.

(3) Unbeschadet des Artikels 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 enthält jedes operationelle Programm im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” eine Begründung für die thematische, geografische und finanzielle Konzentration auf die Prioritäten gemäß Artikel 5 jener Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006.

(4) Aus dem EFRE finanzierte operationelle Programme enthalten darüber hinaus für die Ziele „Konvergenz” sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung”

a)
gegebenenfalls Angaben zur Behandlung des Fragenkomplexes der nachhaltigen Stadtentwicklung;
b)
spezifische Prioritätsachsen für die Maßnahmen, die im Rahmen der operationellen Programme für die Gebiete in äußerster Randlage aus der in Anhang II Nummer 20 genannten zusätzlichen Mittelausstattung finanziert werden.

(5) Operationelle Programme, die von einer oder mehreren der in den zusätzlichen Bestimmungen in Anhang II genannten spezifischen Zuweisungen betroffen sind, enthalten Informationen zu den vorgesehenen Verfahren für die Zuweisung und die Gewährleistung der Begleitung dieser spezifischen Zuweisungen.

(6) Auf Initiative des Mitgliedstaats können die aus den Mitteln des EFRE finanzierten operationellen Programme für die Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” auch Folgendes enthalten:

a)
eine Liste von Städten, die zur Behandlung städtischer Fragen ausgewählt wurden, und die Verfahren für die Übertragung von Zuständigkeiten an die städtischen Behörden, unter Umständen im Wege eines Globalzuschusses;
b)
in jedem regionalen Programm Maßnahmen für eine interregionale Zusammenarbeit mit mindestens einer regionalen oder lokalen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat.

(7) Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats können die aus dem ESF finanzierten operationellen Programme für die Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” einen horizontalen Ansatz oder eine spezielle Prioritätsachse für interregionale und transnationale Maßnahmen enthalten, an denen die nationalen, regionalen oder lokalen Behörden von mindestens einem weiteren Mitgliedstaat beteiligt sind.

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