Artikel 36a VO (EG) 2006/1083

Risikoteilungsinstrument

(1) Im Sinne dieses Artikels gilt als Risikoteilungsinstrument ein Finanzinstrument, das — gegebenenfalls gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts — die vollständige oder teilweise Absicherung eines definierten Risikos garantiert.

(2) Ein Mitgliedstaat, der eine der Voraussetzungen nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erfüllt, kann einen Teil der gemäß den Artikeln 19 und 20 bereitgestellten Gesamtmittel in ein Risikoteilungsinstrument einzahlen, das mittels einer Kooperationsvereinbarung eingerichtet wird, die von der Kommission entweder mit der EIB oder mit einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden und ausreichende Sicherheiten bietenden Einrichtungen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 unter ähnlichen Modalitäten und Bedingungen, wie sie auf die EIB und von der EIB angewandt werden (im Folgenden „beauftragte Durchführungseinrichtung” ), abgeschlossen wird, um die Bereitstellung und die Kapitalzuweisung von Darlehen und Garantien sowie andere Finanzierungsfazilitäten, die im Rahmen des Risikoteilungsinstruments gewährt werden, abzudecken.

(3) Die in Absatz 2 genannte Kooperationsvereinbarung enthält insbesondere Regelungen über: den Gesamtbetrag des Beitrags der Union und den Zeitplan, nach dem er bereitgestellt werden soll, die Bedingungen für das von der beauftragten Durchführungseinrichtung einzurichtende Treuhandkonto, die Kriterien für die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Unionsbeitrags, die genauen Details der vorzunehmenden Risikoteilung (einschließlich der Verschuldungsquote) und die von der beauftragten Durchführungseinrichtung zu leistenden Garantien, die Preisgestaltung für das Risikoteilungsinstrument, der die Risikomarge und die Deckung der gesamten Verwaltungskosten des Risikoteilungsinstruments zugrunde liegen, das Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Projektvorschläge, die von dem Risikoteilungsinstrument erfasst werden, der Zeitraum der Verfügbarkeit des Risikoteilungsinstruments und die Berichterstattungsanforderungen.

Der genaue Risikoanteil (einschließlich der Verschuldungsquote), der gemäß der Kooperationsvereinbarung von der beauftragten Durchführungseinrichtung zu übernehmen ist, ist so auszurichten, dass im Durchschnitt wenigstens der 1,5-fache Wert des Unionsbeitrags zu dem Risikoteilungsinstrument angestrebt wird.

Die Einzahlungen in das Risikoteilungsinstrument erfolgen in Tranchen in Übereinstimmung mit der geplanten Verwendung des Risikoteilungsinstruments zur Bereitstellung von Darlehen und Garantien, die für die Finanzierung bestimmter Vorhaben vorgesehen sind.

(4) Abweichend von Artikel 54 Absatz 5 wird das Risikoteilungsinstrument zur Finanzierung von Vorhaben genutzt, die aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanziert werden, und zwar im Hinblick auf Investitionskosten, die gemäß Artikel 55 oder gemäß den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen nicht als zuschussfähige Ausgaben finanziert werden können.

Es kann auch zur Finanzierung von Vorhaben genutzt werden, die zur Erreichung der Ziele des nationalen strategischen Rahmenplans des antragstellenden Mitgliedstaats und zur Erfüllung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 2006/702/EG des Rates(1) beitragen und die den größten Mehrwert für die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erbringen.

(5) Das Risikoteilungsinstrument wird von der Kommission im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtet.

(6) Ein Mitgliedstaat, der in den Genuss eines Risikoteilungsinstruments kommen möchte, reicht bis zum 31. August 2013 bei der Kommission einen schriftlichen Antrag ein. In seinem Antrag liefert der Mitgliedstaat alle erforderlichen Informationen:

a)
um nachzuweisen, dass er eine der in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen erfüllt, indem er auf eine Entscheidung des Rates oder einen anderen als Nachweis für seine Förderfähigkeit geeigneten Rechtsakt verweist;
b)
zur Erstellung der Liste der aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme (einschließlich der Liste der geplanten Projekte und des damit zusammenhängenden Finanzierungsbedarfs) und den Teil der Mittelzuweisungen der Jahre 2012 und 2013, den er nicht für diese Programme verwenden, sondern stattdessen für das Risikoteilungsinstrument bereitstellen möchte;
c)
zur Erstellung der Liste der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 geplanten Projekte und den Teil der Mittelzuweisungen der Jahre 2012 und 2013, den er nicht für diese Programme verwenden, sondern stattdessen für das Risikoteilungsinstrument bereitstellen möchte;
d)
zur Feststellung des ausschließlich ihm zugute kommenden Betrags seiner kohäsionspolitischen Mittelzuweisung gemäß Artikel 18 Absatz 2 und eine Angabe des Betrags, der — unter ausschließlicher Zugrundelegung der in den Jahren 2012 und 2013 gemäß Artikel 75 Absatz 1 zu Lasten des Unionshaushalts vorzunehmenden Mittelbindungen — für die Ziele des Risikoteilungsinstruments vorgesehen werden kann.

(7) Nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass der Antrag des Mitgliedstaats korrekt und gerechtfertigt ist, nimmt sie innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung durch den Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem das System genau beschrieben wird, mit dem garantiert wird, dass der verfügbare Betrag ausschließlich zugunsten des Mitgliedstaats verwendet wird, der ihn aus den für ihn bestimmten Mittelzuweisungen im Rahmen der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Verfügung gestellt hat, und in dem die Vorschriften und Bedingungen für die Teilnahme des antragstellenden Mitgliedstaats an dem Risikoteilungsinstrument dargelegt werden. Die Vorschriften und Bedingungen erstrecken sich insbesondere auf folgende Aspekte:

a)
Rückverfolgbarkeit und Buchführung, Informationen zur Verwendung der Mittel, zu den Zahlungsbedingungen und zu den Überwachungs- und Kontrollsystemen;
b)
Gebührenstruktur und sonstige Verwaltungskosten;
c)
eine indikative Liste der für eine Finanzierung in Frage kommenden Projekte und
d)
den Höchstbetrag des Unionsbeitrags, der auf der Grundlage der verfügbaren Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für das Risikoteilungsinstrument bereitgestellt werden kann, und die Tranchen für die praktische Durchführung.

Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Bei der Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats stellt die Kommission sicher, dass nur Projekte als für eine Finanzierung durch ein eingerichtetes Risikoteilungsinstrument in Betracht kommend akzeptiert werden, für die entweder von der EIB oder von einer einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtung oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtung ein positiver Finanzierungsbeschluss gefasst wird.

(8) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 7 fasst, werden die operationellen Programme im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds gemäß Artikel 33 Absatz 2 überarbeitet.

(9) Die Mittelzuweisungen für das Risikoteilungsinstrument sind streng begrenzt und dürfen 10 % des Gesamtbetrags der indikativen Mittelzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds für den antragstellenden Mitgliedstaat für die Jahre 2007-2013, der gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b genehmigt wurde, nicht überschreiten. Die Mittelzuweisungen für Projekte gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels beschränken sich auf die nach Finanzierung der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Vorhaben noch verbleibenden Beträge. Die Beteiligung der Union an dem Risikoteilungsinstrument darf über den in dem Beschluss gemäß Absatz 7 dieses Artikels genehmigten Gesamtbeitrag der Union zu dem Risikoteilungsinstrument hinaus zu keinen weiteren Eventualverbindlichkeiten für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder für den betreffenden Mitgliedstaat führen.

(10) Nach der Beendigung eines durch das Risikoteilungsinstrument abgedeckten Vorhabens können Mittelrückflüsse oder verbleibende Beträge auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erneut für das Risikoteilungsinstrument genutzt werden, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat eine der unter Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen immer noch erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat keine dieser Bedingungen mehr, werden die Mittelrückflüsse oder die verbleibenden Beträge als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 betrachtet. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats werden die zusätzlichen Verpflichtungsermächtigungen, die durch diese zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, den Mittelzuweisungen hinzugefügt, die im Folgejahr im Rahmen der Kohäsionspolitik für diesen Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

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