Artikel 36 VO (EG) 2006/1083

Beteiligung der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds

(1) Die EIB und der EIF können sich gemäß den in ihren Satzungen festgelegten Bestimmungen an der Planung der Intervention der Fonds beteiligen.

(2) Die EIB und der EIF können auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der nationalen strategischen Rahmenpläne und der operationellen Programme ebenso mitwirken, wie an den Maßnahmen zur Vorbereitung von Projekten, insbesondere Großprojekten, Finanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften. Der Mitgliedstaat kann die gewährten Darlehen im Einvernehmen mit der EIB und dem EIF gebündelt für einen oder mehrere Schwerpunkte eines operationellen Programms einsetzen, insbesondere in den Bereichen Innovation und wissensbasierte Wirtschaft, Humankapital, Umwelt und Basisinfrastrukturvorhaben.

(3) Die Kommission kann die EIB und den EIF vor der Annahme der in Artikel 28 Absatz 3 genannten Entscheidung und der operationellen Programme konsultieren. Dies gilt insbesondere für operationelle Programme, die eine indikative Liste von Großprojekten enthalten, oder für Programme, die sich angesichts ihrer Schwerpunkte für den Rückgriff auf Darlehen oder andere marktgestützte Finanzierungsformen eignen.

(4) Die Kommission kann, wenn sie es bei der Prüfung von Großprojekten für zweckmäßig hält, die EIB um eine Analyse der fachlichen Qualität der betreffenden Projekte sowie ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit ersuchen, insbesondere was die anzuwendenden oder zu entwickelnden Finanzierungsinstrumente anbelangt.

(5) Die Kommission kann der EIB oder dem EIF bei der Durchführung dieses Artikels einen Zuschuss gewähren.

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