Artikel 40 VO (EG) 2006/1083

An die Kommission zu übermittelnde Angaben

Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden übermitteln der Kommission folgende Angaben zu Großprojekten:

a)
die für die Durchführung zuständige Stelle,
b)
die Art der Investitionen und ihre Beschreibung sowie ihre Kosten und ihren Standort,
c)
die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien,
d)
einen Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Durchführung des Vorhabens den Programmzeitraum voraussichtlich überschreitet, die Tranchen, für die im Programmzeitraum 2007-2013 ein Finanzbeitrag aus Unionsmitteln beantragt wird,
e)
eine Kosten/Nutzen-Analyse mit einer Analyse des Risikos und der erwarteten Auswirkungen auf den betroffenen Sektor und auf die sozioökonomische Lage des Mitgliedstaats und/oder der Region sowie auch, soweit möglich und angezeigt, der übrigen Regionen der Gemeinschaft,
f)
die Umweltauswirkungen,
g)
die Begründung für eine öffentliche Beteiligung,
h)
den Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Mittel und der vorgesehenen Beteiligung der Fonds, der EIB, des EIF und aller sonstigen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen, einschließlich des indikativen Jahresplans für die finanzielle Beteiligung des EFRE oder des Kohäsionsfonds an dem Großprojekt.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikels 103 Absatz 2 genannten Verfahren indikative Leitlinien für das Verfahren zur Durchführung der Kosten/Nutzen-Analyse gemäß Buchstabe e.

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