Artikel 42 VO (EG) 2006/1083

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde können die Verwaltung und Durchführung eines Teils eines operationellen Programms einer oder mehreren zwischengeschalteten Stellen übertragen, die von dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde benannt werden und bei denen es sich auch um lokale Behörden, regionale Entwicklungseinrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen handeln kann, im Einklang mit den Bestimmungen einer zwischen den Mitgliedstaaten oder der Verwaltungsbehörde und der betreffenden Stelle getroffenen Vereinbarung.

Diese Übertragung berührt nicht die finanzielle Verantwortung der Verwaltungsbehörde und der Mitgliedstaaten.

(2) Die mit der Verwaltung des Globalzuschusses beauftragte zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt. Sie muss in der Regel zum Zeitpunkt ihrer Benennung in der Region oder den Regionen, für die das operationelle Programm gilt, niedergelassen oder vertreten sein.

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