Artikel 43 VO (EG) 2006/1083
Durchführungsbestimmungen
In der in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung wird insbesondere Folgendes festgelegt:
- a)
- die unter den Globalzuschuss fallenden Arten von Vorhaben,
- b)
- die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten,
- c)
- die Sätze für die Beteiligung der Fonds und die für diese Beteiligung geltenden Regeln, auch was die Verwendung gegebenenfalls anfallender Zinsen betrifft,
- d)
- die Vorkehrungen, mit denen gegenüber der Verwaltungsbehörde die Begleitung, Bewertung und finanzielle Kontrolle des Globalzuschusses gemäß Artikel 59 Absatz 1 sichergestellt werden, einschließlich der Regelungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und die Rechnungslegung,
- e)
- gegebenenfalls die Inanspruchnahme einer Finanzgarantie oder eines gleichwertigen Instruments, es sei denn, der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellen eine solche Garantie im Rahmen des institutionellen Gefüges des Mitgliedstaats.
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