Artikel 43 VO (EG) 2006/1083

Durchführungsbestimmungen

In der in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)
die unter den Globalzuschuss fallenden Arten von Vorhaben,
b)
die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten,
c)
die Sätze für die Beteiligung der Fonds und die für diese Beteiligung geltenden Regeln, auch was die Verwendung gegebenenfalls anfallender Zinsen betrifft,
d)
die Vorkehrungen, mit denen gegenüber der Verwaltungsbehörde die Begleitung, Bewertung und finanzielle Kontrolle des Globalzuschusses gemäß Artikel 59 Absatz 1 sichergestellt werden, einschließlich der Regelungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und die Rechnungslegung,
e)
gegebenenfalls die Inanspruchnahme einer Finanzgarantie oder eines gleichwertigen Instruments, es sei denn, der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellen eine solche Garantie im Rahmen des institutionellen Gefüges des Mitgliedstaats.

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