Artikel 43a VO (EG) 2006/1083

Formen rückzahlbarer Unterstützung

(1) Aus den Strukturfonds kann als Teil eines operationellen Programms rückzahlbare Unterstützung in einer der folgenden Formen kofinanziert werden:

a)
rückzahlbare Zuschüsse oder
b)
Kreditlinien, die von Verwaltungsbehörden über zwischengeschaltete Stellen, bei denen es sich um Finanzinstitute handelt, verwaltet werden.

(2) Die Ausgabenerklärung zu rückzahlbarer Unterstützung ist in Übereinstimmung mit Artikel 78 Absätze 1 bis 5 zu übermitteln.

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