Artikel 43a VO (EG) 2006/1083
Formen rückzahlbarer Unterstützung
(1) Aus den Strukturfonds kann als Teil eines operationellen Programms rückzahlbare Unterstützung in einer der folgenden Formen kofinanziert werden:
- a)
- rückzahlbare Zuschüsse oder
- b)
- Kreditlinien, die von Verwaltungsbehörden über zwischengeschaltete Stellen, bei denen es sich um Finanzinstitute handelt, verwaltet werden.
(2) Die Ausgabenerklärung zu rückzahlbarer Unterstützung ist in Übereinstimmung mit Artikel 78 Absätze 1 bis 5 zu übermitteln.
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