Artikel 43b VO (EG) 2006/1083

Erneute Verwendung rückzahlbarer Unterstützung

Die rückzahlbare Unterstützung, die an die für die rückzahlbare Unterstützung zuständige Stelle bzw. eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaates zurückgezahlt wurde, ist für den gleichen Zweck oder im Sinne der Ziele des entsprechenden operationellen Programms wiederzuverwenden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zurückgezahlte rückzahlbare Unterstützung in dem Rechnungsführungssystem der entsprechenden Einrichtung oder Behörde ordnungsgemäß verbucht wird.

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