Artikel 44 VO (EG) 2006/1083
Finanzierungsinstrumente
Die Strukturfonds können im Rahmen eines operationellen Programms Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben finanzieren, das Beiträge einschließt zur Unterstützung von:
- a)
- Finanzierungsinstrumenten für Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, wie beispielsweise Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Darlehensfonds;
- b)
- Stadtentwicklungsfonds, d. h. Fonds, die im Rahmen eines integrierten Plans für nachhaltige Stadtentwicklung in öffentlich-private Partnerschaften und andere Projekte investieren;
- c)
- Fonds oder anderen Anreizsystemen, die Darlehen bereitstellen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertige Instrumente für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich im Wohnungsbestand.
Werden solche Vorhaben über Holding-Fonds organisiert, d. h. über Fonds, die zum Zwecke der Anlage in mehreren Risikokapitalfonds, Garantiefonds, Darlehensfonds, Stadtentwicklungsfonds, Fonds oder anderen Anreizsystemen, die Darlehen bereitstellen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertigen Instrumenten für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich im Wohnungsbestand, geschaffen werden, so erfolgt die Durchführung des Vorhabens durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde in einer oder mehreren der folgenden Formen:
- a)
- durch Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemäß dem für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Recht;
- b)
- in den Fällen, in denen die Vereinbarung keine öffentliche Dienstleistung im Sinne des für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Rechts ist, durch Gewährung eines Zuschusses, der zu diesem Zweck als Zuwendung definiert ist, mit der ein unmittelbarer Beitrag zur Finanzierung an ein Finanzinstitut ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen geleistet wird, sofern dies einer mit dem Vertrag übereinstimmenden innerstaatlichen Rechtsvorschrift entspricht;
- c)
- durch Vergabe eines Auftrags direkt an die EIB oder den EIF.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
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