Artikel 45 VO (EG) 2006/1083

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1) Die Fonds können auf Initiative oder im Auftrag der Kommission bis zu einer Höhe von 0,25 % ihrer jeweiligen jährlichen Mittelausstattung die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanzieren.

Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

a)
Unterstützung bei der Vorbereitung und Prüfung von Vorhaben, u. a. unter Einbeziehung der EIB gegebenenfalls über einen Zuschuss oder andere Formen der Zusammenarbeit,
b)
Studien in Zusammenhang mit der Ausarbeitung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, der Berichterstattung der Kommission über die Kohäsionspolitik und dem Dreijahresbericht über die Kohäsion,
c)
Bewertungen, Expertengutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit der Fonds beziehen und die gegebenenfalls von der EIB oder dem EIF über einen Zuschuss oder andere Formen der Zusammenarbeit durchgeführt werden dürfen,
d)
Maßnahmen, die sich an die Partner, die Begünstigten der Fondsinterventionen und die Öffentlichkeit richten, einschließlich Informationsmaßnahmen,
e)
Maßnahmen zur Informationsverbreitung, Vernetzung, Bewusstmachung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs auf der Ebene der Gemeinschaft,
f)
die Einrichtung, der Betrieb und die Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Bewertungssystemen,
g)
die Verbesserung der Bewertungsmethoden und der Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich.

(2) Ist eine Beteiligung des EFRE oder des Kohäsionsfonds vorgesehen, so entscheidet die Kommission über die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Arten von Maßnahmen nach dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Ist eine Beteiligung des ESF vorgesehen, so entscheidet die Kommission über die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Arten von Maßnahmen nach dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des in Artikel 104 genannten Ausschusses.

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