Artikel 46 VO (EG) 2006/1083

Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

(1) Die Fonds können auf Initiative der Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der operationellen Programme zusammen mit Maßnahmen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten für den Einsatz der Strukturfonds im Rahmen folgender Obergrenzen finanzieren:

a)
4 % des Gesamtbetrags im Rahmen der Ziele „Konvergenz” sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” ,
b)
6 % des Gesamtbetrags im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” .

Die EIB oder der EIF können sich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen der technischen Hilfe beteiligen.

(2) Für jedes der drei Ziele werden die Maßnahmen der technischen Hilfe innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen grundsätzlich im Rahmen jedes einzelnen operationellen Programms durchgeführt. Ergänzend dazu können diese Maßnahmen teilweise und innerhalb der in Absatz 1 für die technische Hilfe festgelegten Gesamtgrenzen, aber auch in Form eines spezifischen operationellen Programms durchgeführt werden.

(3) Entscheidet sich der Mitgliedstaat für Maßnahmen der technischen Hilfe im Rahmen jedes einzelnen operationellen Programms, so darf der Anteil an der Mittelzuweisung für technische Hilfe bei keinem operationellen Programm die in Absatz 1 festgelegten Grenzen überschreiten.

In diesem Fall, wenn die Maßnahmen auch in Form eines spezifischen operationellen Programms durchgeführt werden, darf die Mittelzuweisung für technische Hilfe für dieses spezifische Programm nicht dazu führen, dass der Gesamtanteil an Mitteln für technische Hilfe die in Absatz 1 festgelegten Grenzen überschreitet.

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