Artikel 47 VO (EG) 2006/1083
Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel der Bewertungen ist es, Qualität, Effizienz und Kohärenz der Interventionen der Fonds zu steigern sowie die Strategie und die Durchführung der operationellen Programme im Hinblick auf die spezifischen Strukturprobleme der betreffenden Mitgliedstaaten zu verbessern, wobei das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung sowie die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung berücksichtigt werden.
(2) Die Bewertung kann strategischer Art sein, um die Entwicklung eines Programms oder einer Gruppe von Programmen im Verhältnis zu gemeinschaftlichen oder nationalen Prioritäten zu prüfen, oder sie kann operationeller Art sein, um die Begleitung eines operationellen Programms zu unterstützen. Vor, während und nach dem Programmzeitraum werden Bewertungen durchgeführt.
(3) Die Bewertungstätigkeiten werden unter Einhaltung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 13 je nach Fall unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission durchgeführt.
Bewertungen werden von internen oder externen Experten oder Gremien durchgeführt; diese sind von den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Behörden funktionell unabhängig. Die Ergebnisse der Bewertungen werden im Einklang mit den geltenden Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten veröffentlicht.
(4) Die Bewertungen werden aus Mitteln der technischen Hilfe finanziert.
(5) Die Kommission gibt nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 indikative Leitlinien für die Bewertungsverfahren, einschließlich Qualitätsstandards, vor.
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