Artikel 48 VO (EG) 2006/1083
Aufgaben der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Ressourcen für die Durchführung der Bewertungen bereit, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und nutzen die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben.
Ferner können sie gegebenenfalls im Rahmen des Ziels „Konvergenz” unter Einhaltung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 13 einen Bewertungsplan aufstellen, in dem angegeben ist, welche Bewertungstätigkeiten der Mitgliedstaat in den verschiedenen Phasen der Durchführung plant.
(2) Im Rahmen des Ziels „Konvergenz” führen die Mitgliedstaaten eine getrennte Ex-ante-Bewertung für jedes operationelle Programm durch. In ausreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemäß Artikel 13 sowie nach Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat können die Mitgliedstaaten für mehr als ein operationelles Programm eine einzige Ex-ante-Bewertung durchführen.
Im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” führen die Mitgliedstaaten entweder eine Ex-ante-Bewertung für sämtliche operationellen Programme zusammen oder aber eine Bewertung für jeden Fonds oder für jede Priorität oder für jedes operationelle Programm durch.
Im Rahmen des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit” führen die Mitgliedstaaten gemeinsam eine Ex-ante-Bewertung entweder für jedes einzelne operationelle Programm oder für mehrere operationelle Programme durch.
Ex-ante-Bewertungen werden unter der Verantwortung der Behörde durchgeführt, die für die Ausfertigung der Programmplanungsdokumente zuständig ist.
Die Ex-ante-Bewertungen gewährleisten bei den operationellen Programmen einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel und verbessern die Qualität der Programmplanung. Dabei werden die Unterschiede, Lücken und Entwicklungsmöglichkeiten, die zu verwirklichenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die quantifizierten Zielvorgaben und gegebenenfalls die Kohärenz der vorgeschlagenen Strategie für die Region, der gemeinschaftliche Mehrwert, der Grad der Berücksichtigung der Prioritäten der Gemeinschaft, die aus der vorangegangenen Programmplanung gewonnenen Erfahrungen sowie die Qualität der Vorkehrungen für die Durchführung, Begleitung, Bewertung und finanzielle Abwicklung ermittelt und bewertet.
(3) Während des Programmplanungszeitraums führen die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Begleitung der operationellen Programme Bewertungen durch, insbesondere wenn die Begleitung signifikante Abweichungen von den ursprünglich gesetzten Zielen zeigt. Wenn Vorschläge für eine Programmüberarbeitung gemäß Artikel 33 gemacht werden, werden Analysen durchgeführt, welche die Gründe für die Überarbeitung, einschließlich aller Durchführungsschwierigkeiten, sowie die erwarteten Auswirkungen der Überarbeitung, einschließlich auf die im operationellen Programm verankerte Strategie, erläutern. Die Ergebnisse dieser Bewertungen und Analysen werden dem Begleitausschuss für das operationelle Programm und der Kommission übermittelt.
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