Artikel 49 VO (EG) 2006/1083

Aufgaben der Kommission

(1) Die Kommission kann strategische Bewertungen durchführen.

(2) Die Kommission kann auf eigene Initiative und in Partnerschaft mit dem betreffenden Mitgliedstaat Bewertungen im Zusammenhang mit der Begleitung der operationellen Programme durchführen, wenn die Programmbegleitung signifikante Abweichungen von den ursprünglichen Zielen zeigt. Die Ergebnisse werden dem Begleitausschuss für das operationelle Programm übermittelt.

(3) Die Kommission führt für jedes Ziel in enger Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat und den Verwaltungsbehörden eine Ex-post-Bewertung durch.

Die Ex-post-Bewertung betrifft alle operationellen Programme eines jeden Ziels; geprüft werden der Grad der Mittelausschöpfung, die Wirksamkeit und Effizienz der Programmplanung der Fonds und die sozioökonomischen Auswirkungen.

Sie wird für jedes Ziel durchgeführt und zielt darauf ab, Schlussfolgerungen für die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu ziehen.

Es wird ermittelt, welche Faktoren zum Erfolg oder Scheitern der operationellen Programme beitragen, und es werden bewährte Verfahrensweisen herausgearbeitet.

Die Ex-post-Bewertung muss bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein.

Im Falle der operationellen Programme Kroatiens muss diese Ex-post-Bewertung bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.