Artikel 50 VO (EG) 2006/1083
Nationale Leistungsreserve
(1) Ein Mitgliedstaat kann von sich aus beschließen, für das Ziel „Konvergenz” und/oder für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” eine nationale Leistungsreserve zu bilden, die sich auf 3 % der Gesamtmittel für jedes von ihnen beläuft.
(2) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, eine derartige Reserve zu bilden, so nimmt er bis spätestens 30. Juni 2011 für jedes der beiden Ziele eine Bewertung der Leistung seiner operationellen Programme vor.
(3) Bis spätestens 31. Dezember 2011 weist die Kommission auf der Grundlage der Vorschläge jedes betroffenen Mitgliedstaats und in enger Abstimmung mit diesem die nationale Leistungsreserve zu.
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