Artikel 51 VO (EG) 2006/1083
Nationale Reserve für Unvorhergesehenes
Jeder Mitgliedstaat kann von sich aus aus dem jährlichen Gesamtbeitrag der Strukturfonds einen Betrag in Höhe von 1 % der für das Ziel „Konvergenz” bestimmten Mittel und von 3 % der für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” bestimmten Mittel zurückstellen, um auf unvorhergesehene lokale oder sektorale Krisen aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Umstrukturierung und aufgrund der Auswirkungen der Öffnung des Handels reagieren zu können.
Jeder Mitgliedstaat kann die Reserve für jedes Ziel einem spezifischen nationalen Programm oder im Rahmen der operationellen Programme zuweisen.
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