Artikel 52 VO (EG) 2006/1083

Differenzierung der Beteiligungssätze

Die Beteiligung der Fonds kann nach folgenden Kriterien differenziert werden:

a)
Schweregrad der spezifischen — vor allem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen — Probleme;
b)
Bedeutung, die jede Prioritätsachse im Hinblick auf die Verwirklichung der in den strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft festgelegten Prioritäten der Gemeinschaft sowie der nationalen und regionalen Prioritäten beizumessen ist;
c)
Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips;
d)
Ausmaß der Mobilisierung von privatwirtschaftlichen Mitteln — insbesondere im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften — in den betreffenden Bereichen;
e)
Einbeziehung der interregionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b im Rahmen der Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” ;
f)
im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” Einbeziehung von Gebieten mit geografischen oder natürlichen Benachteiligungen; dabei handelt es sich um

i)
Mitgliedstaaten, die eine Insel sind und die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln, mit Ausnahme derjenigen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;
ii)
Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;
iii)
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer);
iv)
die Gebiete, die bis zum 30. April 2004 Gebiete an den Außengrenzen der Gemeinschaft waren und am Tag danach Binnengebiete geworden sind.

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