Artikel 53 VO (EG) 2006/1083
Beteiligung der Fonds
(1) Die Beteiligung der Fonds wird auf der Ebene des operationellen Programms berechnet im Verhältnis
- a)
- entweder zu den zuschussfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben
- b)
- oder zu den zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben.
(2) Die Beteiligung der Fonds auf Ebene des operationellen Programms im Rahmen des Ziels „Konvergenz” und des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” unterliegt den in Anhang III festgelegten Obergrenzen.
(3) Bei operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” , bei denen mindestens ein Teilnehmer zu einem Mitgliedstaat gehört, dessen durchschnittliches Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat, oder bei entsprechenden Programmen, an denen Kroatien teilnimmt, darf die Beteiligung des EFRE 85 % der zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Bei allen anderen operationellen Programmen darf die Beteiligung des EFRE 75 % der vom EFRE kofinanzierten zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
(4) Die Beteiligung der Fonds auf Ebene der Prioritätsachsen unterliegt nicht den in Absatz 3 und in Anhang III festgelegten Obergrenzen. Bei ihrer Bemessung ist jedoch sicherzustellen, dass der Höchstbetrag der Beteiligung der Fonds und der auf Ebene der operationellen Programme festgesetzte Beteiligungshöchstsatz je Fonds eingehalten werden.
(5) Bei operationellen Programmen, die
- a)
- vom EFRE und vom Kohäsionsfonds oder
- b)
- im Rahmen der in Anhang II vorgesehenen zusätzlichen Zuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage vom EFRE und/oder vom Kohäsionsfonds
kofinanziert werden, werden in der Entscheidung zur Genehmigung des operationellen Programms der Höchstsatz und der Höchstbetrag der Beteiligung für jeden Fonds und für jede Zuweisung gesondert festgelegt.
(6) In der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms werden für jedes Programm und für jede Prioritätsachse der Höchstsatz sowie der Höchstbetrag der Beteiligung der einzelnen Fonds festgelegt. Die Mittelzuweisungen für die Regionen, die eine Übergangsunterstützung erhalten, werden in der Entscheidung gesondert ausgewiesen.
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