Artikel 54 VO (EG) 2006/1083
Sonstige Bestimmungen
(1) Die Beteiligung der Fonds an den einzelnen Prioritätsachsen beträgt mindestens 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
(2) Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können bis zu 100 % finanziert werden.
(3) Während der Dauer der Förderfähigkeit gemäß Artikel 56 Absatz 1
- a)
- darf eine Prioritätsachse gleichzeitig nur aus einem Fonds und einem Ziel gefördert werden;
- b)
- darf ein Vorhaben aus einem Fonds gleichzeitig nur aus einem operationellen Programm gefördert werden;
- c)
- darf die aus einem Fonds gewährte Hilfe den Gesamtbetrag der zugewiesenen öffentlichen Ausgaben nicht übersteigen.
(4) Bei staatlichen Beihilfen für Unternehmen im Sinne des Artikels 87 des Vertrags sind für im Rahmen von operationellen Programmen gewährte öffentliche Zuschüsse die Obergrenzen für staatliche Beihilfen zu beachten.
(5) Eine Ausgabe, die im Rahmen der Fonds gefördert wurde, schließt Zuschüsse aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten aus.
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