Artikel 55 VO (EG) 2006/1083
Einnahmen schaffende Projekte
(1) Einnahmen schaffende Projekte im Sinne dieser Verordnung sind Vorhaben, die Investitionen in Infrastrukturen betreffen, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden, sowie Vorhaben, die den Verkauf oder die Verpachtung bzw. Vermietung von Grundstücken oder Gebäuden oder jede andere Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt betreffen.
(2) Die zuschussfähigen Ausgaben für Einnahmen schaffende Projekte dürfen den aktuellen Wert der Investitionskosten unter Abzug des aktuellen Werts der durch die Investition über einen bestimmten Bezugszeitraum erzielten Nettoeinnahmen in folgenden Fällen nicht überschreiten:
- a)
- bei Infrastrukturinvestitionen oder
- b)
- bei anderen Projekten, bei denen eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen möglich ist.
Soweit nicht alle Investitionskosten für eine Kofinanzierung in Frage kommen, werden die Nettoeinnahmen anteilmäßig den förderfähigen und den nicht förderfähigen Teilen der Investitionskosten zugewiesen.
Bei der Berechnung berücksichtigt die Verwaltungsbehörde den für die betreffende Investitionsart angemessenen Bezugszeitraum, die Art des Projekts, die normalerweise erwartete Rentabilität je nach Art der betreffenden Investition sowie die Anwendung des Verursacherprinzips; gegebenenfalls wird dem Gleichheitsaspekt gemäß dem relativen Wohlstand des Mitgliedstaats Rechnung getragen.
(3) Ist eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen nicht möglich, so werden die binnen fünf Jahren nach Abschluss eines Vorhabens erzielten Nettoeinnahmen von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen.
(4) Wird festgestellt, dass ein Vorhaben Nettoeinnahmen geschaffen hat, die nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt worden sind, so werden diese Nettoeinnahmen von der Bescheinigungsbehörde spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen für das operationelle Programm gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a abgezogen. Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags wird entsprechend berichtigt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels gelten nur für durch den EFRE oder Kohäsionsfonds kofinanzierte Projekte, deren Gesamtkosten über 1 Million EUR liegen.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für Projekte, die den Regeln für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags unterliegen.
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