Artikel 56 VO (EG) 2006/1083
Förderfähigkeit der Ausgaben
(1) Für eine Beteiligung der Fonds kommen — auch für Großprojekte — nur Ausgaben in Betracht, die zwischen dem Tag der Vorlage der operationellen Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2007 — je nachdem, welches der frühere Termin ist — und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich getätigt wurden. Die Vorhaben dürfen nicht vor Beginn der Förderfähigkeit abgeschlossen worden sein.
Im Falle Kroatiens kommen für eine Beteiligung der Fonds Ausgaben in Betracht, die zwischen dem Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben, der gemäß den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 angenommenen Instrumenten festgelegt wurde, und dem 31. Dezember 2016 getätigt werden. Für operationelle Programme, die nach dem Beitritt angenommen werden, kommen Ausgaben jedoch ab dem Tag des Beitritts für eine Beteiligung der Fonds in Betracht, es sei denn, in dem Beschluss über das operationelle Programm ist ein späterer Termin festgelegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten unter den in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Bedingungen als von den Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben getätigte Ausgaben behandelt werden.
Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten im Sinne des Artikels 78 Absatz 6 Unterabsatz 1 unter den in Unterabsatz 3 genannten Bedingungen als Ausgaben zur Einrichtung des Fonds oder des Holding-Fonds oder als Beiträge hierzu behandelt werden.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Ausgaben müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Die Regeln für die Förderfähigkeit gemäß Absatz 4 sehen die Förderfähigkeit dieser Ausgaben vor;
- b)
- der Betrag der Ausgaben ist, unbeschadet der Bestimmungen spezifischer Verordnungen, durch Ausgabennachweise, die gleichwertig mit Rechnungen sind, ordnungsgemäß belegt;
- c)
- bei Sachleistungen darf die Kofinanzierung aus den Fonds die förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich des Werts dieser Leistungen nicht übersteigen.
(3) Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung der Fonds in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die von der für das betreffende operationelle Programm zuständigen Verwaltungsbehörde oder unter deren Verantwortung nach vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien beschlossen wurden.
Wenn zum Zeitpunkt der Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 33 dieser Verordnung eine neue Ausgabenkategorie gemäß Anhang II Teil A Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission(1) hinzugefügt wird, ist jegliche unter diese Kategorie fallende Ausgabe ab dem Datum zuschussfähig, zu dem der Antrag auf Änderung des operationellen Programms der Kommission vorgelegt wurde.
Ungeachtet der in Artikel 105a festgelegten Sonderbestimmungen über die Förderfähigkeit gelten die vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien der operationellen Programme für Kroatien nicht für Vorhaben, für die der Genehmigungsbeschluss vor dem Tag des Beitritts erlassen wurde und die Teil der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 angenommenen Instrumente waren.
(4) Die Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben werden bis auf die in den Verordnungen der einzelnen Fonds vorgesehenen Ausnahmen auf nationaler Ebene festgelegt. Sie umfassen die Gesamtheit der Ausgaben, die im Rahmen eines operationellen Programms geltend gemacht werden.
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 45.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.)
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