Artikel 57 VO (EG) 2006/1083
Dauerhaftigkeit der Vorhaben
(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Beteiligung der Fonds an einem Vorhaben, das Infrastruktur- oder produktive Investitionen umfasst, nur dann beibehalten wird, wenn das kofinanzierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dessen Abschluss keine wesentliche Änderung erfährt, die sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder aus der Einstellung einer Produktionstätigkeit ergibt und die seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.
Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Förderung aus dem ESF fallen, werden nur dann so angesehen, als hätten sie die Beteiligung nicht beibehalten, wenn sie einer Verpflichtung zur Erhaltung einer Investition gemäß den anwendbaren Regeln für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen und sie innerhalb des in diesen Regeln vorgesehenen Zeitraums eine wesentliche Änderung erfahren, welche sich aus der Einstellung der Produktionstätigkeit ergibt.
Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum für die Erhaltung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen auf drei Jahre verkürzen.
(2) Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde informieren die Kommission in dem jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 67 über Änderungen im Sinne von Absatz 1. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden gemäß den Artikeln 98 bis 102 wieder eingezogen.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass ein Unternehmen, das infolge einer Produktionsverlagerung innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat Gegenstand eines Wiedereinziehungsverfahrens nach Absatz 3 ist oder war, keine Zuschüsse aus den Fonds erhält.
(5) Absätze 1 bis 4 werden auf ein Vorhaben, das aufgrund der Einstellung der Produktionstätigkeit in Folge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eine wesentliche Änderung erfährt, nicht angewandt.
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