Artikel 58 VO (EG) 2006/1083
Allgemeine Grundsätze der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Bei den von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die operationellen Programme muss Folgendes gewährleistet sein:
- a)
- die Aufgabenbeschreibung der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen und die Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle;
- b)
- die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;
- c)
- Verfahren, mit denen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des operationellen Programms geltend gemachten Ausgaben sichergestellt wird;
- d)
- zuverlässige computergestützte Systeme für die Buchführung, Begleitung und Finanzberichterstattung;
- e)
- ein System für die Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Tätigkeiten einer anderen Stelle überträgt;
- f)
- Regelungen für die Prüfung des Funktionierens der Systeme;
- g)
- Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;
- h)
- Verfahren zur Berichterstattung und Begleitung bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.
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