Artikel 58 VO (EG) 2006/1083

Allgemeine Grundsätze der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Bei den von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die operationellen Programme muss Folgendes gewährleistet sein:

a)
die Aufgabenbeschreibung der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen und die Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle;
b)
die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;
c)
Verfahren, mit denen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des operationellen Programms geltend gemachten Ausgaben sichergestellt wird;
d)
zuverlässige computergestützte Systeme für die Buchführung, Begleitung und Finanzberichterstattung;
e)
ein System für die Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Tätigkeiten einer anderen Stelle überträgt;
f)
Regelungen für die Prüfung des Funktionierens der Systeme;
g)
Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;
h)
Verfahren zur Berichterstattung und Begleitung bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

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