Artikel 59 VO (EG) 2006/1083
Benennung der Behörden
(1) Der Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm
- a)
- eine Verwaltungsbehörde: eine vom Mitgliedstaat benannte nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche oder private Stelle, die das operationelle Programm verwaltet;
- b)
- eine Bescheinigungsbehörde: eine vom Mitgliedstaat benannte nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle, die die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge vor ihrer Übermittlung an die Kommission bescheinigt;
- c)
- eine Prüfbehörde: eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige, vom Mitgliedstaat für jedes operationelle Programm benannte nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle, die mit der Prüfung des effektiven Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems betraut ist.
Dieselbe Behörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die einige oder sämtliche Tätigkeiten der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde ausführen.
(3) Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehungen zu den Behörden nach Absatz 1 sowie deren Beziehungen zur Kommission fest.
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung legt der Mitgliedstaat die Beziehungen zwischen den Behörden nach Absatz 1 untereinander fest; diese nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System des jeweiligen Mitgliedstaats wahr.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 58 Buchstabe b können einige der oder alle Behörden nach Absatz 1 innerhalb einer einzigen Stelle angesiedelt sein.
(5) Besondere Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” sind in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 festgelegt.
(6) Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 60, 61 und 62 werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 Absatz 3 erlassen.
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