Artikel 61 VO (EG) 2006/1083

Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe,

a)
bescheinigte Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge zu erstellen und der Kommission zu übermitteln;
b)
zu bescheinigen, dass

i)
die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, sich auf zuverlässige Buchführungsverfahren stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht,
ii)
die geltend gemachten Ausgaben für Vorhaben getätigt wurden, die nach den im betreffenden operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden, und die Ausgaben und Vorhaben mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen;

c)
für die Zwecke der Bescheinigung sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die in Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben vorliegen;
d)
für die Zwecke der Bescheinigung die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;
e)
über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben in elektronischer Form Buch zu führen;
f)
über die wieder einzuziehenden Beträge und die einbehaltenen Beträge Buch zu führen, wenn eine für ein Vorhaben bestimmte Beteiligung oder ein Teil davon gestrichen wurde. Die wieder eingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wieder zugeführt.

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