Artikel 62 VO (EG) 2006/1083

Aufgaben der Prüfbehörde

(1) Die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde hat insbesondere die Aufgabe,

a)
zu gewährleisten, dass das effektive Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm geprüft wird;
b)
sicherzustellen, dass Vorhaben anhand geeigneter Stichproben im Hinblick auf die geltend gemachten Ausgaben geprüft werden;
c)
der Kommission binnen neun Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Prüfstrategie vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Stellen die Prüfungen gemäß den Buchstaben a und b durchführen, welche Methoden sie verwenden und nach welchem Verfahren die Stichproben für die Prüfung von Vorhaben ausgewählt werden, und die außerdem einen indikativen Zeitplan für die Prüfungen enthält, um sicherzustellen, dass die wichtigsten Stellen geprüft werden und die Prüfungen gleichmäßig über den Programmzeitraum verteilt sind.

Im Falle Kroatiens legt die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde der Kommission binnen drei Monaten nach dem Tag des Beitritts eine aktuelle Fassung des jährlichen Prüfungsplans gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)(1) vor.

Gilt eine gemeinsame Regelung für mehrere operationelle Programme, so kann eine einheitliche Prüfstrategie vorgelegt werden;

d)
von 2008 an und bis 2015 jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember

i)
der Kommission einen jährlichen Kontrollbericht zu übermitteln, der die Ergebnisse der im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum, der am 30. Juni des betreffenden Jahres endet, entsprechend der Prüfstrategie des operationellen Programms durchgeführten Prüfungen enthält und festgestellte Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des Programms anzeigt. Der bis zum 31. Dezember 2008 vorzulegende erste Bericht deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 ab. Die Angaben zu den nach dem 1. Juli 2015 durchgeführten Prüfungen werden zur Unterstützung der in Buchstabe e genannten Abschlusserklärung in den abschließenden Kontrollbericht aufgenommen.

Im Falle Kroatiens ist der erste jährliche Kontrollbericht, der den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 abdeckt, bis zum 31. Dezember 2013 zu übermitteln. Die darauf folgenden Berichte, die die Zeiträume vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014, vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 und vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 abdecken, werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2014, bis zum 31. Dezember 2015 bzw. bis zum 31. Dezember 2016 übermittelt. Die Angaben zu den nach dem 1. Juli 2016 durchgeführten Prüfungen werden zur Unterstützung der unter Buchstabe e genannten Abschlusserklärung in den abschließenden Kontrollbericht aufgenommen;

ii)
auf der Grundlage der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Kontrollen und Prüfungen zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und damit die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind;
iii)
sofern nach Artikel 88 erforderlich, eine Teilabschlusserklärung vorzulegen, mit der die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Ausgaben festgestellt wird.

Wird auf mehrere operationelle Programme eine gemeinsame Regelung angewendet, so können die unter Ziffer i genannten Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden und die unter Ziffer ii genannte Stellungnahme sowie die unter Ziffer iii genannte Erklärung können alle betreffenden operationellen Programme abdecken;

e)
der Kommission bis spätestens 31. März 2017 eine Abschlusserklärung zur Bewertung der Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags sowie der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen; zu diesen Vorgängen muss eine abschließende Ausgabenbescheinigung vorliegen, die durch einen abschließenden Kontrollbericht bestätigt wird.

Im Falle Kroatiens ist der Kommission bis 31. März 2018 eine Abschlusserklärung vorzulegen, die durch den abschließenden Kontrollbericht bestätigt wird.

(2) Die Prüfbehörde gewährleistet, dass bei der Prüfung international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden.

(3) Werden die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Prüfungen und Kontrollen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde durchgeführt, so vergewissert sich die Prüfbehörde, dass die betreffenden Stellen funktionell unabhängig sind.

(4) Spätestens drei Monate nach Eingang der gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Prüfstrategie nimmt die Kommission zu der Strategie Stellung. Werden innerhalb dieser Frist keine Bemerkungen vorgelegt, so gilt die Prüfstrategie als angenommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.

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