Artikel 63 VO (EG) 2006/1083

Begleitausschuss

(1) Der Mitgliedstaat setzt für jedes operationelle Programm im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten ab der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über die Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms einen Begleitausschuss ein. Ein einziger Begleitausschuss kann für mehrere operationelle Programme eingesetzt werden.

(2) Jeder Begleitausschuss gibt sich im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde eine Geschäftsordnung im Rahmen der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, um seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung auszuüben.

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