Artikel 64 VO (EG) 2006/1083
Zusammensetzung
(1) Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.
Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde.
(2) Ein Vertreter der Kommission beteiligt sich auf eigenen Wunsch oder auf Antrag des Begleitausschusses in beratender Funktion an den Arbeiten des Begleitausschusses. Ein Vertreter der EIB und des EIF können an Sitzungen zu operationellen Programmen, die von der EIB und dem EIF mitfinanziert werden, in beratender Funktion teilnehmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.