Artikel 65 VO (EG) 2006/1083

Aufgaben

Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das operationelle Programm effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wird; zu diesem Zweck

a)
prüft und billigt er binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des operationellen Programms die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten Vorhaben und billigt bei Bedarf Überarbeitungen dieser Kriterien im Zuge der Programmplanung;
b)
bewertet er anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des operationellen Programms erzielt wurden;
c)
prüft er die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jede Prioritätsachse festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Bewertungen gemäß Artikel 48 Absatz 3;
d)
prüft und billigt er den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht nach Artikel 67;
e)
wird er über den jährlichen Kontrollbericht bzw. den Teil des Berichts, der das betreffende operationelle Programm behandelt, und etwaige einschlägige Bemerkungen der Kommission zu diesem Bericht bzw. zu dem entsprechenden Teil des Berichts unterrichtet;
f)
kann er der Verwaltungsbehörde Überarbeitungen oder Überprüfungen des operationellen Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Fondsziele gemäß Artikel 3 beizutragen oder die Verwaltung, insbesondere die finanzielle Abwicklung des Programms, zu verbessern;
g)
prüft und billigt er jeden Vorschlag für eine inhaltliche Änderung der Entscheidung der Kommission über die Fondsbeteiligung.

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