Artikel 66 VO (EG) 2006/1083

Modalitäten der Begleitung

(1) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen darüber, dass das operationelle Programm ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(2) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss nehmen die Begleitung anhand von Finanzindikatoren und der Indikatoren nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c wahr, die im operationellen Programm definiert werden.

Sofern die Art der Intervention es zulässt, werden die Statistiken nach Geschlecht sowie nach der Größe der begünstigten Unternehmen aufgeschlüsselt.

(3) Der entsprechende Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgt elektronisch gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen werden.

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