Artikel 67 VO (EG) 2006/1083
Jährlicher und abschließender Durchführungsbericht
(1) Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission erstmals im Jahr 2008 und dann jedes Jahr jeweils bis 30. Juni einen Bericht und bis 31. März 2017 einen abschließenden Bericht über die Durchführung des operationellen Programms vor.
Im Falle Kroatiens legt die Verwaltungsbehörde bis zum 31. März 2018 einen abschließenden Bericht über die Durchführung des operationellen Programms vor.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Berichte umfassen folgende Informationen, die einen klaren Überblick über die Umsetzung des operationellen Programms vermitteln:
- a)
- den Stand der Durchführung des operationellen Programms und der Prioritätsachsen gemessen an den überprüfbaren spezifischen Zielen, die, soweit möglich, zu quantifizieren sind; dabei finden die Indikatoren nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c auf Ebene der Prioritätsachsen Anwendung;
- b)
-
Quantifizierung der in Artikel 66 Absatz 2 vorgesehenen Finanzindikatoren, die die kumulative finanzielle Abwicklung des operationellen Programms darstellen und für jede Prioritätsachse Folgendes angeben:
- i)
- den Gesamtbetrag der bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben, die von den Begünstigten getätigt wurden, und die entsprechende öffentliche Beteiligung;
- ii)
- das Verhältnis des Gesamtbetrags der bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben, die von den Begünstigten getätigt wurden, zu den Gesamtausgaben im Rahmen des operationellen Programms einschließlich der Unionsbeteiligung und der entsprechenden nationalen Beiträge.
Gegebenenfalls wird die finanzielle Abwicklung der einzelnen operationellen Programme in den Gebieten, die eine Übergangsunterstützung erhalten, gesondert dargestellt;
- c)
- informationshalber die vorläufige Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen der Fonds nach Kategorien, entsprechend den von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassenen Durchführungsbestimmungen;
- d)
-
die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Durchführung; hierzu gehören insbesondere
- i)
- die Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung;
- ii)
- eine zusammenfassende Darstellung erheblicher bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretener Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der auf die Bemerkungen gemäß Artikel 68 Absatz 2 hin unternommenen Schritte;
- iii)
- die Inanspruchnahme der technischen Hilfe;
- e)
- die Maßnahmen, mit denen die Information über das operationelle Pogramm und die entsprechende Publizität gewährleistet werden sollen;
- f)
- Angaben über erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, die bei der Durchführung der operationellen Programme aufgetreten sind, und über entsprechende Abhilfemaßnahmen;
- g)
- gegebenenfalls den Stand der Durchführung und Finanzierung der Großprojekte;
- h)
- die Verwendung der Fördermittel, die während der Laufzeit des operationellen Programms im Anschluss an eine Streichung nach Artikel 98 Absatz 2 freigesetzt wurden und der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Behörde zur Verfügung stehen;
- i)
- Fälle, in denen eine wesentliche Änderung nach Artikel 57 festgestellt wurde;
- j)
-
den bei der Finanzierung und Umsetzung der Finanzierungsinstrumente im Sinne des Artikels 44 erzielten Fortschritt, wobei es sich um Folgendes handelt:
- i)
- die Beschreibung des Finanzierungsinstruments und der Durchführungsregelungen;
- ii)
- die Nennung der Organisationen, die das Finanzierungsinstrument umsetzen, einschließlich derjenigen, die über Holding-Fonds agieren;
- iii)
- die Beträge der Unterstützung aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die in das Finanzierungsinstrument eingezahlt wurden;
- iv)
- die Beträge der Unterstützung aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die vom Finanzierungsinstrument ausgezahlt wurden.
Der Umfang der an die Kommission übermittelten Informationen ist dem Gesamtbetrag der Ausgaben der betroffenen operationellen Programme angemessen. Gegebenenfalls können diese Informationen in Form einer Zusammenfassung vorgelegt werden.
Die unter den Buchstaben d, g, h und i genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem vorigen Bericht wesentliche Änderungen eingetreten sind.
(3) Die in Absatz 1 genannten Berichte gelten als vorschriftsgemäß, wenn sie alle in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben enthalten. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs des Berichts über die Vorschriftsmäßigkeit des Berichts.
(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs des vorschriftsgemäßen jährlichen Durchführungsberichts der Verwaltungsbehörde über ihre Stellungnahme zu dessen Inhalt. Für den Abschlussbericht über das operationelle Programm beträgt diese Frist höchstens fünf Monate ab dem Tag des Eingangs des vorschriftsmäßigen Berichts. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, gilt der Bericht als angenommen.
(5) Alljährlich legt die Kommission bis zum 1. Oktober eine Zusammenfassung der Daten über den bei der Finanzierung und Umsetzung der Finanzinstrumente erzielten Fortschritt vor, die von den Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j übermittelt wurden.
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