Artikel 68 VO (EG) 2006/1083

Jährliche Überprüfung der Programme

(1) Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen jedes Jahr anlässlich der Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 67 den Stand der Durchführung des operationellen Programms, die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres, die finanzielle Abwicklung sowie andere Aspekte, die zu einer besseren Durchführung beitragen sollen.

Außerdem können auch die im letzten jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i behandelten Aspekte der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems überprüft werden.

(2) Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Prüfung kann die Kommission dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde Bemerkungen übermitteln; die Verwaltungsbehörde setzt den Begleitausschuss davon in Kenntnis. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.

(3) Sobald die Ex-post-Bewertung der gegebenenfalls getätigten Interventionen des Programmzeitraums 2000-2006 vorliegen, können deren Gesamtergebnisse bei der nächsten jährlichen Abschlussprüfung ausgewertet werden.

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