Artikel 69 VO (EG) 2006/1083
Information und Publizität
(1) Der jeweilige Mitgliedstaat und die für das operationelle Programm zuständige Verwaltungsbehörde informieren über die Vorhaben und die kofinanzierten Programme und sorgen für deren Bekanntmachung. Die Informationen richten sich an die Bürger der Europäischen Union und an die Begünstigten und sollen die Rolle der Gemeinschaft betonen; außerdem soll dadurch die Transparenz der Unterstützung aus den Fonds gewährleistet werden.
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren.
(2) Die Verwaltungsbehörde für das operationelle Programm sorgt für die Publizität gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die die Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlässt.
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