Artikel 71 VO (EG) 2006/1083

Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen

(1) Vor Vorlage des ersten Antrags auf eine Zwischenzahlung oder spätestens binnen 12 Monaten nach der Genehmigung eines operationellen Programms legen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung der Systeme vor, die insbesondere über Folgendes Aufschluss gibt:

a)
den Aufbau und die Verfahren der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde sowie der zwischengeschalteten Stellen,
b)
den Aufbau und die Verfahren der Prüfbehörde und der sonstigen Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.

(1a) Ungeachtet des Absatzes 1 legt Kroatien der Kommission so bald wie möglich nach dem Beitritt und in jedem Fall vor etwaigen Zahlungen der Kommission eine Beschreibung der Systeme vor, die sich auf die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Elemente erstreckt.

(2) Der in Absatz 1 genannten Beschreibung liegt ein Bericht bei, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung über die Einrichtung der Systeme erläutert werden und dazu Stellung genommen wird, inwieweit diese mit den Artikeln 58 bis 62 in Einklang stehen. Enthält diese Stellungnahme Vorbehalte, so sind im Bericht der Schweregrad der Mängel und für den Fall, dass die Mängel nicht das gesamte Programm betreffen, die Prioritätsachse oder die Prioritätsachsen zu nennen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu treffenden Abhilfemaßnahmen sowie über den Zeitplan für deren Durchführung und übermitteln in der Folge eine Bestätigung darüber, dass die Maßnahmen durchgeführt und die betreffenden Vorbehalte zurückgezogen wurden.

Unter folgenden Bedingungen gilt der in Unterabsatz 1 genannte Bericht als angenommen und erfolgt die erste Zwischenzahlung:

a)
Enthält die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme keine Vorbehalte und hat die Kommission keine Bemerkungen vorgelegt, so erfolgt die erste Zwischenzahlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts.
b)
Enthält die Stellungnahme Vorbehalte, so erfolgt die erste Zwischenzahlung erst, nachdem der Kommission bestätigt worden ist, dass Abhilfemaßnahmen zu entscheidenden Aspekten der Systeme durchgeführt und die betreffenden Vorbehalte zurückgezogen worden sind, und sofern die Kommission binnen zwei Monaten ab dem Eingang der Bestätigung keine Bemerkungen vorgelegt hat.

Betreffen die Vorbehalte nur eine einzige Prioritätsachse, so erfolgt die erste Zwischenzahlung für die übrigen Prioritätsachsen des operationellen Programms, zu denen keine Vorbehalte bestehen.

(2a) Absatz 2 gilt sinngemäß für Kroatien. Der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Bericht gilt unter den gleichen Bedingungen als angenommen, wie sie in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegt sind. Die Annahme ist jedoch eine Voraussetzung für den Vorschuss nach Artikel 82.

(3) Der Bericht und die in Absatz 2 genannte Stellungnahme werden von der Prüfbehörde oder von einer von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängigen öffentlichen oder privaten Stelle erstellt, die international anerkannte Prüfstandards anwendet.

(4) In den Fällen, in denen ein gemeinsames System für mehrere operationelle Programme gilt, kann eine Beschreibung dieses gemeinsamen Systems nach Absatz 1 zusammen mit einem einzigen Bericht und einer einzigen Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt werden.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 werden von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

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