Artikel 72 VO (EG) 2006/1083
Aufgaben der Kommission
(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 71 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die den Artikeln 58 bis 62 entsprechen; sie vergewissert sich außerdem auf der Grundlage der jährlichen Kontrollberichte sowie der jährlichen Stellungnahme der Prüfbehörde und der von ihr selbst vorgenommenen Prüfungen, dass die Systeme während der Durchführung der operationellen Programme wirksam funktionieren.
(2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission vor Ort überprüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren, wobei sie auch Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms prüfen können; die Prüfungen müssen außer in dringenden Fällen mindestens 10 Arbeitstage vorher angekündigt werden. An solchen Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die die Nutzung der im Rahmen der Prüfungen gesammelten Daten betreffen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Prüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die aus den Fonds finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, einsehen.
Die genannten Prüfbefugnisse lassen die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. Insbesondere nehmen die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
(3) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, vor Ort das wirksame Funktionieren der Systeme und die ordnungsgemäße Durchführung eines oder mehrerer Vorgänge zu prüfen. An solchen Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission teilnehmen.
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