Artikel 73 VO (EG) 2006/1083
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission und die für die operationellen Programme zuständigen Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Ressourcen optimal zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten können eine Koordinierungsstelle benennen, um diese Zusammenarbeit in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt, zu erleichtern.
Die Kommission und die Prüfbehörden sowie gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig, mindestens jedoch — sofern sie keine andere Vereinbarung getroffen haben — einmal jährlich zusammen, um gemeinsam den jährlichen Kontrollbericht und die Stellungnahme gemäß Artikel 62 zu prüfen und Meinungen über andere Fragen mit Bezug auf die Verbesserung der Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme auszutauschen.
(2) Bei der Aufstellung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission diejenigen operationellen Programme, bei denen die Stellungnahme über die Vereinbarkeit gemäß Artikel 71 Absatz 2 keine Vorbehalte enthält oder die darin enthaltenen Vorbehalte im Anschluss an Abhilfemaßnahmen zurückgezogen wurden, die Prüfstrategie der Prüfbehörde zufrieden stellend ist und die Ergebnisse der Prüfungen der Kommission und der Mitgliedstaaten hinreichende Gewähr dafür bieten, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert.
(3) Bei diesen Programmen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass sie sich in Bezug auf das wirksame Funktionieren der Systeme im Wesentlichen auf die Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii stützen kann und nur dann eigene Vor-Ort-Prüfungen vornehmen wird, wenn Nachweise vorliegen, die auf Mängel des Systems schließen lassen, die die der Kommission bescheinigten Ausgaben für ein Jahr betreffen, in dem eine Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii abgegeben wurde, die keine Vorbehalte aufgrund solcher Mängel enthält.
Gelangt die Kommission zu diesem Schluss, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Liegen Nachweise vor, die auf Mängel des Systems schließen lassen, so kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 durchzuführen, oder sie kann ihre eigenen Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 vornehmen.
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