Artikel 74 VO (EG) 2006/1083
Verhältnisgemäße Kontrollregelungen
(1) Bei operationellen Programmen, bei denen der Gesamtbetrag der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben 750 Mio. EUR nicht übersteigt und die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft 40 % der gesamten öffentlichen Ausgaben nicht übersteigt,
- a)
- ist die Prüfbehörde nicht verpflichtet, der Kommission eine Prüfstrategie nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegen;
- b)
-
kann die Kommission in den Fällen, in denen die Stellungnahme über die Vereinbarkeit des Systems gemäß Artikel 71 Absatz 2 keine Vorbehalte enthält oder die darin enthaltenen Vorbehalte im Anschluss an Abhilfemaßnahmen zurückgezogen wurden, zu dem Schluss gelangen, dass sie sich in Bezug auf das wirksame Funktionieren der Systeme im Wesentlichen auf die Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii stützen kann und nur dann eigene Vor-Ort-Prüfungen vornehmen wird, wenn Nachweise vorliegen, die auf Mängel des Systems schließen lassen, die die der Kommission bescheinigten Ausgaben für ein Jahr betreffen, in dem eine Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii abgegeben wurde, die keine Vorbehalte aufgrund solcher Mängel enthält.
Gelangt die Kommission zu diesem Schluss, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Liegen Nachweise vor, die auf Mängel des Systems schließen lassen, so kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 durchzuführen, oder sie kann ihre eigenen Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 vornehmen.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten operationellen Programmen haben die Mitgliedstaaten zusätzlich die Möglichkeit, nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Stellen und Verfahren für die Wahrnehmung folgender Aufgaben einzurichten:
- a)
- die Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Überprüfung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen und der nach Artikel 60 Buchstabe b geltend gemachten Ausgaben,
- b)
- die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde nach Artikel 61 und
- c)
- die Aufgaben der Prüfbehörde nach Artikel 62.
Nimmt ein Mitgliedstaat diese Möglichkeit in Anspruch, so braucht er eine Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht zu benennen.
Artikel 71 ist sinngemäß anwendbar.
Beim Erlass der Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 60, 61 und 62 gibt die Kommission an, welche Bestimmungen nicht für diejenigen operationellen Programme gelten, bei denen der betreffende Mitgliedstaat von der in diesem Absatz genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
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