Artikel 75 VO (EG) 2006/1083
Mittelbindungen
(1) Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft in Bezug auf die operationellen Programme (im Folgenden „Mittelbindungen” genannt) erfolgt in Jahrestranchen je Fonds und Ziel während des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013. Die erste Mittelbindung erfolgt, bevor die Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms entscheidet. Die anschließenden Mittelbindungen erfolgen auf Basis der Entscheidung der Kommission über die Fondsbeteiligung gemäß Artikel 32 in der Regel bis zum 30. April jedes Jahres.
(1a) Im Falle Kroatiens erfolgen die entsprechenden Mittelbindungen aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF für das Jahr 2013 auf der Grundlage der Entscheidung nach Artikel 28 Absatz 3, bevor die Kommission eine Entscheidung über die Überprüfung eines angenommenen operationellen Programms trifft. Die in Artikel 28 Absatz 3 genannte Entscheidung stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 für alle Mittelbindungen zugunsten Kroatiens dar.
(1b) Abweichend von Absatz 1 erfolgen die Mittelbindungen für die in Anhang II Nummer 32 genannten Beträge bis 30. Juni 2014.
(2) Wurden keine Zahlungen getätigt, so kann der Mitgliedstaat spätestens bis zum 30. September des Jahres n die Übertragung aller Mittelbindungen in Bezug auf die operationellen Programme aus der einzelstaatlichen Reserve für Unvorhergesehenes nach Artikel 51 auf andere operationelle Programme beantragen. In dem Antrag sind die von der Übertragung begünstigten operationellen Programme anzugeben.
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