Artikel 76 VO (EG) 2006/1083

Gemeinsame Bestimmungen über die Zahlungen

(1) Die Fondsbeteiligung wird von der Kommission entsprechend den Mittelzuweisungen gezahlt. Alle Zahlungen werden den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen des betreffenden Fonds zugeordnet.

(2) Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle gerichtet.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr spätestens bis zum 30. April vorläufige Vorausschätzungen ihrer voraussichtlichen Zahlungsanträge für das laufende und das folgende Haushaltsjahr.

(4) Der Datenaustausch im Rahmen der Finanzvorgänge zwischen der Kommission und den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden und Stellen erfolgt auf elektronischem Wege gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden. Bei höherer Gewalt und insbesondere bei Störungen des gemeinsamen elektronischen Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung können die Mitgliedstaaten die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge auf Papier übermitteln.

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