Artikel 77 VO (EG) 2006/1083
Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags
(1) Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jede Prioritätsachse in der Entscheidung über das betreffende operationelle Programm festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der Prioritätsachse genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.
(2) Abweichend von Artikel 53 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 4 Satz 2 und den in Anhang III festgelegten Obergrenzen werden Zwischenzahlungen und der Restbetrag um einen Betrag aufgestockt, der zehn Prozentpunkte über dem für jede Prioritätsachse anwendbaren Kofinanzierungssatz liegt – die Obergrenze beträgt hierbei 100 % – und auf den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben angewendet wird, die in jeder bescheinigten und bis zum Ende des Programmplanungszeitraums eingereichten Ausgabenerklärung neu angegeben werden, wenn ein Mitgliedstaat nach dem 21 Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- Er erhält finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates(1), vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder er erhält finanziellen Beistand von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.
- b)
- Er erhält mittelfristigen finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates(2).
- c)
- Er erhält finanziellen Beistand im Einklang mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, nachdem dieser in Kraft getreten ist.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 beantragt, reicht bis zum 21. Februar 2012 oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, bei der Kommission einen schriftlichen Antrag ein.
(4) In dem Antrag gemäß Absatz 3 begründet der Mitgliedstaat die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung nach Absatz 2, indem er die Informationenfolgendes beifügt, die erforderlich sind, um zu belegen:
- a)
- dass nach den Daten zu seiner gesamtwirtschaftlichen Situation und Haushaltslage keine Mittel für den nationalen Beitrag vorhanden sind
- b)
- dass eine Aufstockung der Zahlungen nach Absatz 2 notwendig ist, damit die operationellen Programme weiter durchgeführt werden können;
- c)
- dass die Schwierigkeiten selbst dann fortbestehen, wenn die in Anhang III festgelegten Obergrenzen für Kofinanzierungssätze ausgeschöpft werden;
- d)
- dass er eine der Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b oder c erfüllt, wobei er auf einen Beschluss des Rates oder sonstigen Rechtsakt Bezug nimmt, und das Datum angibt, ab dem ihm der finanzielle Beistand zur Verfügung gestellt wurde.
Die Kommission überprüft, ob die übermittelten Informationen die Gewährung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 2 rechtfertigt. Die Kommission hat ab dem Tag, an dem der Antrag eingereicht wird, 30 Tage Zeit, um einen etwaigen Einwand im Hinblick auf die Richtigkeit der übermittelten Information vorzubringen.
Beschließt die Kommission, Einwände gegen den Antrag des Mitgliedstaats zu erheben, so erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen mit Gründen versehenen Beschluss.
Erhebt die Kommission keinen Einwand gegen den Antrag des Mitgliedstaats gemäß Absatz 3, so gilt der Antrag als gerechtfertigt.
(5) In seinem Antrag erläutert der Mitgliedstaat zudem im Einzelnen, in welcher Weise er von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch zu machen gedenkt, und informiert über die ergänzenden Maßnahmen, die vorgesehen sind, um die Mittel vor allem zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung einzusetzen, wobei diese Maßnahmen gegebenenfalls auch eine Änderung der operationellen Programme einschließen.
(6) Die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 ist für Ausgabenerklärungen, die nach dem 31. Dezember 2013 eingereicht werden, nicht mehr gültig.
(7) Sobald der Mitgliedstaat den in Absatz 2 genannten finanziellen Beistand nicht mehr in Anspruch nimmt, berücksichtigt die Kommission für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags die aufgestockten, im Einklang mit diesem Absatz gezahlten Beträge nicht mehr.
Allerdings wird diesen Beträgen für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 Rechnung getragen.
(8) Die in Anwendung von Absatz 2 aufgestockten Zwischenzahlungen werden binnen kürzester Frist der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt und sind nur für Zahlungen im Rahmen der Durchführung des operationellen Programms zu verwenden.
(9) Im Zusammenhang mit den Strategieberichten gemäß Artikel 29 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission geeignete Informationen darüber, wie sie von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 dieses Artikels Gebrauch gemacht haben, wobei sie darlegen, inwieweit der aufgestockte Betrag des Beistands dazu beigetragen hat, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu fördern. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen bei der Vorbereitung des in Artikel 30 Absatz 1 genannten Strategieberichts.
(10) Ungeachtet des Absatzes 2 darf der Beitrag der Union mittels Zwischenzahlungen und dem zu zahlenden Restbetrag nicht höher sein als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm.
(11) Die Absätze 2 bis 3b gelten nicht für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” .
(12) Abweichend von Absatz 10 darf der Beitrag der Union mittels des zu zahlenden Restbetrags für jede Prioritätsachse den Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds nicht um mehr als 10 % für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm überschreiten. Der Beitrag der Union mittels des zu zahlenden Restbetrags darf jedoch die erklärte öffentliche Beteiligung und den Höchstbetrag für die Unterstützung jedes Fonds für jedes operationelle Programm gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm nicht übersteigen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
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