Artikel 78a VO (EG) 2006/1083
Pflicht zur Bereitstellung zusätzlicher Informationen über Finanzierungsinstrumente und an die Empfänger gezahlte Vorschüsse in der Ausgabenerklärung im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen
Eine Anlage zu jeder der Kommission zu übermittelnden Ausgabenerklärung im Format des Anhangs V enthält die folgenden Informationen im Zusammenhang mit den in der Ausgabenerklärung enthaltenen Gesamtausgaben:
- a)
- bei den in Artikel 78 Absatz 6 aufgeführten Finanzierungsinstrumenten im Sinne des Artikels 44 die Gesamtausgaben, die für die Einrichtung solcher Fonds oder Holding-Fonds oder deren Bestückung getätigt wurden, sowie den entsprechenden Beitrag aus öffentlichen Mitteln;
- b)
- bei Vorschüssen, die gemäß Artikel 78 Absatz 2 im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gezahlt wurden, den Gesamtbetrag, der den Empfängern in Form von Vorschüssen von der die Beihilfe gewährenden Stelle gezahlt wurde, sowie den entsprechenden Beitrag aus öffentlichen Mitteln.
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