Artikel 79 VO (EG) 2006/1083

Kumulierung von Vorschuss- und Zwischenzahlungen

(1) Der kumulierte Betrag der Vorschusszahlung und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Fondsbeteiligung am operationellen Programm nicht übersteigen.

(2) Wenn dieser Grenzwert erreicht ist, übermittelt die Bescheinigungsbehörde der Kommission weiterhin bescheinigte Ausgabenerklärungen bis zum 31. Dezember des Jahres n sowie eine Aufstellung der während desselben Jahres bei jedem Fonds durchgeführten Einziehungen bis Ende Februar des Jahres n+1.

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