Artikel 81 VO (EG) 2006/1083
Verwendung des Euro
(1) Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten operationellen Programmen, den bescheinigten Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen und den in dem jährlichen und dem abschließenden Durchführungsbericht genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.
(2) Die Beträge in den Entscheidungen der Kommission über die operationellen Programme und die Beträge der Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission werden in Euro angegeben und in Euro abgewickelt.
(3) Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in den Büchern der Bescheinigungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.
(4) Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird die in Absatz 3 beschriebene Umrechung weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro in den Büchern der Bescheinigungsbehörde verbucht worden sind.
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