Artikel 82 VO (EG) 2006/1083

Zahlung des Vorschusses

(1) Nachdem die Kommission über die Beteiligung eines Fonds an den einzelnen operationellen Programmen entschieden hat, zahlt sie für den Zeitraum von 2007-2013 einen einmaligen Vorschuss an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle.

Der Vorschuss wird in verschiedenen Tranchen wie folgt gezahlt:

a)
für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind: 2 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008 und 2,5 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2009;
b)
für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind: 2 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008 und 4 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2009;
c)
fällt das operationelle Programm unter das Ziel der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit” und mindestens einer der Teilnehmer ist ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten ist: 2 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2008 und 4 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2009;
d)
für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, 2 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008 und 2,5 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2009;
e)
für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, 2,5 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007, 4 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008 und 4 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2009;
f)
für die Mitgliedstaaten, die 2009 Zuschüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(1) erhalten haben, oder für die Mitgliedstaaten, deren BIP 2009 gegenüber 2008 um real mehr als 10 % gesunken ist: im Jahr 2010 2 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds und 4 % der Beteiligung des ESF am operationellen Programm.

Zur Anwendung der Kriterien in Unterabsatz 2 Buchstabe f werden die Angaben zum BIP aus den im November 2009 veröffentlichten Statistiken der Gemeinschaft herangezogen(2).

(1a) Für Kroatien wird nach Billigung des in Artikel 71 Absatz 2a genannten Berichts und nach Bindung der entsprechenden Haushaltsmittel gemäß Artikel 75 Absatz 1a in einer einzigen Tranche ein einmaliger Vorschuss für den verbleibenden Teil des Zeitraums 2007-2013 gezahlt, und zwar in Höhe von 30 % der Beteiligung der Strukturfonds und von 40 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds am operationellen Programm.

(2) Die vom Mitgliedstaat benannte Stelle zahlt den Vorschuss vollständig an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Kommission den ersten Teil des Vorschusses gezahlt hat, keine Zahlung im Rahmen des operationellen Programms beantragt wurde.

Diese Rückzahlung hat keinen Einfluss auf den Gesamtbeitrag aus dem Fonds zu dem operationellen Programm.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)

European Economic Forecast, Herbst 2009 (European Economy Nr. 10/2009; Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg).

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