Artikel 83 VO (EG) 2006/1083

Zinsen

Der Zinsertrag des Vorschusses wird dem betreffenden operationellen Programm als Mittelbetrag für den Mitgliedstaat in Form einer nationalen öffentlichen Beteiligung gutgeschrieben und ist der Kommission beim endgültigen Abschluss des operationellen Programms zu melden.

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