Artikel 85 VO (EG) 2006/1083
Zwischenzahlungen
Die Zwischenzahlungen werden für jedes einzelne operationelle Programm geleistet. Die erste Zwischenzahlung erfolgt gemäß Artikel 71 Absatz 2.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.